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Schweizer Recht

Art. 28 ZGB und Google-Bewertungen

Art. 28 ZGB ist die zentrale Norm, wenn eine Online-Bewertung die Persönlichkeit eines Menschen oder den Ruf eines Unternehmens verletzt. Dieser Beitrag zum Thema Art. 28 ZGB Google Bewertung erklärt Schutzbereich, Widerrechtlichkeit, Rechtfertigungsgründe und mögliche Ansprüche nach Art. 28a ZGB.

Redaktion Bewertungsanwalt · aktualisiert am · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Inhaltsverzeichnis

Was schützt Art. 28 ZGB?

Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit. Dazu gehören unter anderem Ehre, beruflich-gesellschaftliches Ansehen, Privatsphäre, Name und Bild. Bei Unternehmen steht der Geschäftsruf im Vordergrund.

Der Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ZGB: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Das Gesetz definiert „Persönlichkeit“ bewusst offen. Lehre und Rechtsprechung haben daraus verschiedene geschützte Bereiche entwickelt.

Für Bewertungen besonders wichtig sind die Ehre und das Ansehen in Beruf und Gesellschaft. Eine Bewertung, die einer Zahnärztin unwahr vorwirft, Patienten absichtlich falsch zu behandeln, betrifft genau diesen Bereich.

Gilt Art. 28 ZGB auch für Unternehmen?

Ja. Juristische Personen wie AG oder GmbH sind nach Art. 53 ZGB aller Rechte fähig, die nicht natürliche Eigenschaften des Menschen voraussetzen. Ihr Geschäftsruf ist deshalb durch Art. 28 ZGB geschützt.

Nicht geschützt sind bei Unternehmen Aspekte wie körperliche Integrität oder Gefühlsleben. Der wirtschaftliche und soziale Ruf hingegen schon. Bei Einzelfirmen ist die Inhaberin oder der Inhaber als natürliche Person selbst betroffen.

Wird in einer Bewertung eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter genannt, kann zusätzlich deren eigene Persönlichkeit verletzt sein. Die Ansprüche stehen dann grundsätzlich dieser Person zu.

Wann liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor?

Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Bewertung das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens in den Augen eines durchschnittlichen Lesers herabsetzt. Massgebend ist das Verständnis der Leserschaft, nicht das subjektive Empfinden der Betroffenen.

Nicht jede Herabsetzung ist schon eine relevante Verletzung. Geringfügige Unannehmlichkeiten und übliche Kritik im Geschäftsleben gehören zum Alltag. Wer Dienstleistungen öffentlich anbietet, muss Bewertungen dieser Leistungen grundsätzlich hinnehmen.

Die Schwelle ist eher erreicht, wenn die Bewertung schwere Vorwürfe enthält, Personen blossstellt oder sich vom Anlass löst und zu einem persönlichen Angriff wird. Siehe auch Persönlichkeitsverletzung durch eine Google-Bewertung.

Wann ist eine Verletzung gerechtfertigt?

Art. 28 Abs. 2 ZGB nennt drei Rechtfertigungsgründe: Einwilligung der verletzten Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und das Gesetz. Bei Bewertungen ist meist das überwiegende Interesse entscheidend.

Eine Einwilligung liegt bei kritischen Bewertungen praktisch nie vor. Dass ein Unternehmen ein Google-Profil führt, bedeutet nicht, dass es jeder beliebigen Aussage zustimmt.

Das Interesse der Öffentlichkeit, sich über Angebote zu informieren, und das Interesse der Kundschaft, ihre Erfahrungen zu teilen, haben Gewicht. Sie rechtfertigen sachliche und auch deutliche Kritik an tatsächlich Erlebtem. Sie rechtfertigen in der Regel aber keine unwahren Tatsachenbehauptungen und keine unnötig verletzenden Formulierungen ohne Bezug zur Sache.

Interessenabwägung bei Bewertungen (Tendenz, keine Garantie)
Inhalt der BewertungTendenz bei der Abwägung
wahre Tatsachen, sachlich formuliertmeist gerechtfertigt
negatives Werturteil zu einer echten Erfahrungmeist gerechtfertigt
gemischtes Werturteil mit zutreffendem Tatsachenkernmeist gerechtfertigt, wenn vertretbar
unwahre Tatsachenbehauptungin der Regel nicht gerechtfertigt
Schmähung ohne Sachbezugeher nicht gerechtfertigt
private Details ohne Bezug zur Leistungeher nicht gerechtfertigt

Welche Rolle spielen wahre Tatsachen?

Wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich mitgeteilt werden. Eine wahre Aussage über eine schlechte Leistung ist deshalb kein Löschgrund. Ausnahmen kann es geben, wenn wahre Angaben die Privat- oder Geheimsphäre betreffen oder unnötig herabsetzend dargestellt werden.

Für Unternehmen heisst das: Wer eine Bewertung als „falsch“ empfindet, muss genau bestimmen, welche konkrete Aussage unwahr ist und wie sich das belegen lässt. Eine andere Sichtweise auf denselben Vorgang macht eine Bewertung nicht unwahr.

Mehr dazu: Unwahre Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung.

Welche Ansprüche sieht Art. 28a ZGB vor?

Die verletzte Person kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit festzustellen, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt. Zudem kann verlangt werden, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

Vorbehalten bleiben Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Diese Ansprüche haben eigene Voraussetzungen, etwa einen nachweisbaren Schaden.

Für dringende Fälle sind vorsorgliche Massnahmen möglich. Örtlich zuständig ist bei Persönlichkeitsverletzungen unter anderem das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (Art. 20 ZPO). Ob ein Verfahren verhältnismässig ist, sollte anwaltlich beurteilt werden.

Gegen wen richten sich die Ansprüche?

Art. 28 ZGB erlaubt das Vorgehen gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Das ist in erster Linie die Person, welche die Bewertung verfasst hat. Ob und unter welchen Umständen auch ein Plattformbetreiber als Mitwirkender gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei anonymen Bewertungen ist der Verfasser oft nicht bekannt. Das erschwert ein Vorgehen gegen ihn. In der Praxis wird deshalb meist zunächst über die Plattform versucht, eine Entfernung zu erreichen. Gegenüber Google kommen zusätzlich Fragen der internationalen Zuständigkeit hinzu.

Was die Plattform selbst prüft, erklärt Google-Richtlinien für Bewertungen.

Was bedeutet Art. 28 ZGB praktisch für Unternehmen?

Art. 28 ZGB ist kein Werkzeug gegen unliebsame Kritik, sondern gegen widerrechtliche Verletzungen. Wer sich darauf berufen will, sollte den konkreten Wortlaut, die Wahrheit der Tatsachen und die Interessen beider Seiten sorgfältig prüfen.

Bewertungsanwalt.ch ist eine Plattform der XSR Agency LTD und keine Kanzlei. Die Einschätzung erfolgt durch das interne Legal Team; je nach Fall werden in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus dem Anwaltsnetzwerk einbezogen. Für eine erste Selbsteinschätzung steht der kostenlose Bewertungscheck bereit.

Zum Gesamtbild: Google-Bewertungen und Schweizer Recht.

Häufige Fragen

+Kann ich mich mit Art. 28 ZGB gegen jede schlechte Bewertung wehren?

Nein. Art. 28 ZGB setzt eine widerrechtliche Verletzung voraus. Sachliche Kritik an einer echten Erfahrung ist meist durch überwiegende Interessen gerechtfertigt.

+Kann sich auch eine GmbH auf Art. 28 ZGB berufen?

Ja. Juristische Personen geniessen Persönlichkeitsschutz, soweit keine natürlichen Eigenschaften des Menschen vorausgesetzt sind. Geschützt ist insbesondere der Geschäftsruf.

+Was ist der Unterschied zwischen Art. 28 und Art. 28a ZGB?

Art. 28 ZGB umschreibt den Schutz und die Widerrechtlichkeit. Art. 28a ZGB nennt die Klagen: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung sowie vorbehaltene Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe.

+Muss ich beweisen, dass eine Aussage falsch ist?

In der Praxis ist es entscheidend, die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung belegen zu können. Die Beweislastverteilung im Verfahren ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

+Wo wird eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht?

Art. 20 ZPO sieht unter anderem das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien vor. Bei ausländischen Beteiligten stellen sich zusätzliche Zuständigkeitsfragen.

Quellen

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