Was schützt Art. 28 ZGB?
Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit. Dazu gehören unter anderem Ehre, beruflich-gesellschaftliches Ansehen, Privatsphäre, Name und Bild. Bei Unternehmen steht der Geschäftsruf im Vordergrund.
Der Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ZGB: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Das Gesetz definiert „Persönlichkeit“ bewusst offen. Lehre und Rechtsprechung haben daraus verschiedene geschützte Bereiche entwickelt.
Für Bewertungen besonders wichtig sind die Ehre und das Ansehen in Beruf und Gesellschaft. Eine Bewertung, die einer Zahnärztin unwahr vorwirft, Patienten absichtlich falsch zu behandeln, betrifft genau diesen Bereich.
Gilt Art. 28 ZGB auch für Unternehmen?
Ja. Juristische Personen wie AG oder GmbH sind nach Art. 53 ZGB aller Rechte fähig, die nicht natürliche Eigenschaften des Menschen voraussetzen. Ihr Geschäftsruf ist deshalb durch Art. 28 ZGB geschützt.
Nicht geschützt sind bei Unternehmen Aspekte wie körperliche Integrität oder Gefühlsleben. Der wirtschaftliche und soziale Ruf hingegen schon. Bei Einzelfirmen ist die Inhaberin oder der Inhaber als natürliche Person selbst betroffen.
Wird in einer Bewertung eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter genannt, kann zusätzlich deren eigene Persönlichkeit verletzt sein. Die Ansprüche stehen dann grundsätzlich dieser Person zu.
Wann liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor?
Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Bewertung das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens in den Augen eines durchschnittlichen Lesers herabsetzt. Massgebend ist das Verständnis der Leserschaft, nicht das subjektive Empfinden der Betroffenen.
Nicht jede Herabsetzung ist schon eine relevante Verletzung. Geringfügige Unannehmlichkeiten und übliche Kritik im Geschäftsleben gehören zum Alltag. Wer Dienstleistungen öffentlich anbietet, muss Bewertungen dieser Leistungen grundsätzlich hinnehmen.
Die Schwelle ist eher erreicht, wenn die Bewertung schwere Vorwürfe enthält, Personen blossstellt oder sich vom Anlass löst und zu einem persönlichen Angriff wird. Siehe auch Persönlichkeitsverletzung durch eine Google-Bewertung.
Wann ist eine Verletzung gerechtfertigt?
Art. 28 Abs. 2 ZGB nennt drei Rechtfertigungsgründe: Einwilligung der verletzten Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und das Gesetz. Bei Bewertungen ist meist das überwiegende Interesse entscheidend.
Eine Einwilligung liegt bei kritischen Bewertungen praktisch nie vor. Dass ein Unternehmen ein Google-Profil führt, bedeutet nicht, dass es jeder beliebigen Aussage zustimmt.
Das Interesse der Öffentlichkeit, sich über Angebote zu informieren, und das Interesse der Kundschaft, ihre Erfahrungen zu teilen, haben Gewicht. Sie rechtfertigen sachliche und auch deutliche Kritik an tatsächlich Erlebtem. Sie rechtfertigen in der Regel aber keine unwahren Tatsachenbehauptungen und keine unnötig verletzenden Formulierungen ohne Bezug zur Sache.
| Inhalt der Bewertung | Tendenz bei der Abwägung |
|---|---|
| wahre Tatsachen, sachlich formuliert | meist gerechtfertigt |
| negatives Werturteil zu einer echten Erfahrung | meist gerechtfertigt |
| gemischtes Werturteil mit zutreffendem Tatsachenkern | meist gerechtfertigt, wenn vertretbar |
| unwahre Tatsachenbehauptung | in der Regel nicht gerechtfertigt |
| Schmähung ohne Sachbezug | eher nicht gerechtfertigt |
| private Details ohne Bezug zur Leistung | eher nicht gerechtfertigt |
Welche Rolle spielen wahre Tatsachen?
Wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich mitgeteilt werden. Eine wahre Aussage über eine schlechte Leistung ist deshalb kein Löschgrund. Ausnahmen kann es geben, wenn wahre Angaben die Privat- oder Geheimsphäre betreffen oder unnötig herabsetzend dargestellt werden.
Für Unternehmen heisst das: Wer eine Bewertung als „falsch“ empfindet, muss genau bestimmen, welche konkrete Aussage unwahr ist und wie sich das belegen lässt. Eine andere Sichtweise auf denselben Vorgang macht eine Bewertung nicht unwahr.
Mehr dazu: Unwahre Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung.
Welche Ansprüche sieht Art. 28a ZGB vor?
Die verletzte Person kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit festzustellen, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt. Zudem kann verlangt werden, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Vorbehalten bleiben Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Diese Ansprüche haben eigene Voraussetzungen, etwa einen nachweisbaren Schaden.
Für dringende Fälle sind vorsorgliche Massnahmen möglich. Örtlich zuständig ist bei Persönlichkeitsverletzungen unter anderem das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (Art. 20 ZPO). Ob ein Verfahren verhältnismässig ist, sollte anwaltlich beurteilt werden.
Gegen wen richten sich die Ansprüche?
Art. 28 ZGB erlaubt das Vorgehen gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt. Das ist in erster Linie die Person, welche die Bewertung verfasst hat. Ob und unter welchen Umständen auch ein Plattformbetreiber als Mitwirkender gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei anonymen Bewertungen ist der Verfasser oft nicht bekannt. Das erschwert ein Vorgehen gegen ihn. In der Praxis wird deshalb meist zunächst über die Plattform versucht, eine Entfernung zu erreichen. Gegenüber Google kommen zusätzlich Fragen der internationalen Zuständigkeit hinzu.
Was die Plattform selbst prüft, erklärt Google-Richtlinien für Bewertungen.
Was bedeutet Art. 28 ZGB praktisch für Unternehmen?
Art. 28 ZGB ist kein Werkzeug gegen unliebsame Kritik, sondern gegen widerrechtliche Verletzungen. Wer sich darauf berufen will, sollte den konkreten Wortlaut, die Wahrheit der Tatsachen und die Interessen beider Seiten sorgfältig prüfen.
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Zum Gesamtbild: Google-Bewertungen und Schweizer Recht.
