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Schweizer Recht

Schweizer Gesetze zu Google-Bewertungen: die Übersicht

Für Google-Bewertungen gibt es in der Schweiz kein eigenes Gesetz. Massgeblich sind allgemeine Schweizer Gesetze: Bundesverfassung, Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, UWG, Strafgesetzbuch, Datenschutzgesetz und Zivilprozessordnung. Diese Übersicht zeigt, welche Artikel bei Online-Bewertungen eine Rolle spielen können – jeweils mit Link zum amtlichen Gesetzestext auf Fedlex.

Redaktion Bewertungsanwalt · aktualisiert am · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Inhaltsverzeichnis

Gibt es in der Schweiz ein Gesetz speziell für Online-Bewertungen?

Nein. Weder für Google-Bewertungen noch für andere Online-Rezensionen gibt es in der Schweiz ein eigenes Gesetz. Es gelten die allgemeinen Regeln des Zivil-, Wettbewerbs-, Straf- und Datenschutzrechts.

Daneben gelten die Inhaltsrichtlinien von Google. Sie sind kein Gesetz, sondern Regeln der Plattform – und in der Praxis oft der erste Ansatzpunkt. Wie beides zusammenspielt, erklärt der Ratgeber zu Schweizer Recht bei Google-Bewertungen.

Bundesverfassung: Meinungsfreiheit

Art. 16 BV garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit. Sie ist der Grund, weshalb negative, aber sachliche Kritik zulässig bleibt – auch wenn sie dem Unternehmen schadet.

Grundrechte richten sich in erster Linie gegen den Staat. Bei der Abwägung, ob eine Bewertung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, fliesst die Meinungsfreiheit aber in die Interessenabwägung ein.

Bundesverfassung (BV, SR 101)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 16 BVMeinungs- und InformationsfreiheitSchützt Kundinnen und Kunden, die ihre Erfahrung und Meinung äussern

Zivilgesetzbuch: Persönlichkeitsschutz

Das ZGB ist die wichtigste Grundlage. Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen, Art. 28a ZGB regelt die Klagen. Über Art. 53 ZGB gilt der Schutz auch für Unternehmen als juristische Personen, insbesondere für ihren Geschäftsruf.

Ausführlich erklärt im Ratgeber zu Art. 28 ZGB bei Google-Bewertungen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 28 ZGBSchutz der Persönlichkeit gegen widerrechtliche Verletzungen; Rechtfertigung durch Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder GesetzKernnorm: unwahre Tatsachen und unnötig herabsetzende Äusserungen können den Geschäftsruf verletzen
Art. 28a ZGBKlagen auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung; Vorbehalt von Schadenersatz und GenugtuungGrundlage für Ansprüche gegen die verfassende Person
Art. 53 ZGBRechtsfähigkeit juristischer Personen, soweit nicht natürliche Eigenschaften vorausgesetzt sindUnternehmen (AG, GmbH usw.) können sich auf den Persönlichkeitsschutz berufen

Obligationenrecht: Schadenersatz und Genugtuung

Hat eine widerrechtliche Bewertung einen nachweisbaren Schaden verursacht, kann das Obligationenrecht die Grundlage für Schadenersatz sein. Der Nachweis von Schaden und Kausalität ist in der Praxis allerdings oft schwierig.

Obligationenrecht (OR, SR 220)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 41 ORHaftung für widerrechtlich zugefügten SchadenSchadenersatz, wenn Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden nachgewiesen sind
Art. 49 ORGenugtuung bei PersönlichkeitsverletzungNur bei schwerer Verletzung; bei Unternehmen selten im Vordergrund

UWG: wenn der Wettbewerb betroffen ist

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann greifen, wenn eine Bewertung das Wettbewerbsverhalten beeinflusst – typischerweise bei Bewertungen durch Konkurrenten. Es ist kein allgemeines Gesetz gegen schlechte Bewertungen.

Details im Ratgeber UWG und Google-Bewertungen und zur Google-Bewertung durch Mitbewerber.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 2 UWGGeneralklausel: täuschendes oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten im WettbewerbAuffangnorm, z. B. bei gezielten Bewertungskampagnen
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWGHerabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende ÄusserungenZentrale Norm bei falschen Aussagen über ein Konkurrenzunternehmen
Art. 9 UWGKlagen (Unterlassung, Beseitigung, Feststellung)Zivilrechtliche Ansprüche
Art. 23 UWGStrafbarkeit vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs, auf AntragStrafrechtlicher Weg bei Wettbewerbsverstössen

Strafgesetzbuch: Ehrverletzung, Erpressung, Berufsgeheimnis

Das StGB kennt drei Ehrverletzungsdelikte: üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Alle sind Antragsdelikte; der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden. Bei Drohungen mit schlechten Bewertungen können Erpressung oder Nötigung in Frage kommen.

Das Berufsgeheimnis betrifft nicht die Bewertung selbst, sondern Ihre Antwort: Ärztinnen, Anwälte und andere Berufsgeheimnisträger dürfen öffentlich keine Details zum Patienten- oder Mandatsverhältnis preisgeben. Mehr dazu unter auf negative Google-Bewertung antworten und Erpressung mit Google-Bewertungen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 173 StGBÜble NachredeEhrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, z. B. Vorwurf einer Straftat
Art. 174 StGBVerleumdungWie üble Nachrede, aber wider besseres Wissen
Art. 177 StGBBeschimpfungEhrverletzende Werturteile und Beleidigungen
Art. 31 StGBAntragsfrist von drei MonatenZeitpunkt der Kenntnis von Tat und Täterschaft ist massgeblich
Art. 156 StGBErpressungDrohung mit Bewertungen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Art. 181 StGBNötigungDrohung mit Bewertungen, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen
Art. 321 StGBVerletzung des BerufsgeheimnissesGrenze für öffentliche Antworten von Arztpraxen, Kanzleien usw.

Datenschutzgesetz: wenn Personen genannt werden

Das DSG schützt Personendaten natürlicher Personen – nicht Unternehmen. Relevant wird es, wenn eine Bewertung Mitarbeitende namentlich nennt oder private Angaben wie Gesundheitsdaten veröffentlicht.

Ausführlich im Ratgeber Datenschutz bei Google-Bewertungen.

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 2 DSGGeltungsbereich: Personendaten natürlicher PersonenDas Unternehmen selbst ist nicht geschützt, wohl aber genannte Mitarbeitende
Art. 5 DSGBegriffe, u. a. besonders schützenswerte Personendaten (z. B. Gesundheit)Gesundheitsangaben in Bewertungen sind besonders heikel
Art. 30–32 DSGPersönlichkeitsverletzungen, Rechtfertigungsgründe, RechtsansprücheZivilrechtliche Durchsetzung bei Datenschutzverletzungen

Zivilprozessordnung: Gerichtsstand und vorsorgliche Massnahmen

Kommt es zu einem Zivilverfahren, regelt die ZPO, wo geklagt werden kann und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht vorsorglich eingreifen kann. In der Praxis wird ein Gericht bei Google-Bewertungen selten angerufen; meist genügt der Weg über die Plattform.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
ArtikelInhaltBedeutung bei Google-Bewertungen
Art. 20 ZPOGerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzung und DatenschutzZuständigkeit am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien
Art. 197 ZPOGrundsatz: Schlichtungsversuch vor dem EntscheidverfahrenViele Zivilverfahren beginnen bei der Schlichtungsbehörde
Art. 261 ZPOVoraussetzungen vorsorglicher MassnahmenSchneller Rechtsschutz bei drohendem, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil

Welches Gesetz gilt für meine Bewertung?

Das hängt vom Inhalt ab. Die Tabelle ordnet typische Konstellationen den Gesetzen zu, die zuerst zu prüfen sind. Das ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Eine erste Orientierung zu Ihrer konkreten Bewertung gibt der kostenlose Vorab-Check. Beispiele aus der Praxis zeigen die Fallstudien.

Typische Konstellationen und einschlägige Gesetze
BewertungZuerst prüfenRatgeber
Sachliche, negative KritikArt. 16 BV – in der Regel zulässigNegative Google-Bewertung
Unwahre TatsachenbehauptungArt. 28 ZGB, ggf. Art. 173/174 StGBUnwahre Tatsachenbehauptung
Beschimpfung, BeleidigungArt. 28 ZGB, Art. 177 StGBBeleidigende Google-Bewertung
Bewertung durch KonkurrentenArt. 2 und 3 UWG, Art. 28 ZGBBewertung durch Mitbewerber
Mitarbeitende namentlich genanntDSG, Art. 28 ZGBDatenschutz
Drohung mit schlechter BewertungArt. 156 und 181 StGBErpressung
Kein Kundenkontaktzuerst Google-Richtlinien, dann ggf. Art. 28 ZGBOhne Kundenkontakt

Häufige Fragen

+Gibt es in der Schweiz ein Gesetz gegen schlechte Google-Bewertungen?

Nein. Schlechte Bewertungen sind grundsätzlich erlaubt. Gesetze wie Art. 28 ZGB oder das StGB greifen erst, wenn eine Bewertung widerrechtlich ist, etwa durch unwahre Tatsachen oder Beschimpfungen.

+Welches Gesetz schützt Unternehmen vor falschen Bewertungen?

Vor allem Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 53 ZGB, der den Geschäftsruf schützt. Bei Konkurrenten kann zusätzlich das UWG greifen.

+Gilt das Datenschutzgesetz für mein Unternehmen?

Nein. Das DSG schützt nur natürliche Personen. Es wird relevant, wenn in einer Bewertung Mitarbeitende oder andere Personen erkennbar genannt werden.

+Wo finde ich die Gesetzestexte?

Auf Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts. Jede Norm in dieser Übersicht ist direkt dorthin verlinkt.

Quellen

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