Gibt es in der Schweiz ein Gesetz speziell für Online-Bewertungen?
Nein. Weder für Google-Bewertungen noch für andere Online-Rezensionen gibt es in der Schweiz ein eigenes Gesetz. Es gelten die allgemeinen Regeln des Zivil-, Wettbewerbs-, Straf- und Datenschutzrechts.
Daneben gelten die Inhaltsrichtlinien von Google. Sie sind kein Gesetz, sondern Regeln der Plattform – und in der Praxis oft der erste Ansatzpunkt. Wie beides zusammenspielt, erklärt der Ratgeber zu Schweizer Recht bei Google-Bewertungen.
Bundesverfassung: Meinungsfreiheit
Art. 16 BV garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit. Sie ist der Grund, weshalb negative, aber sachliche Kritik zulässig bleibt – auch wenn sie dem Unternehmen schadet.
Grundrechte richten sich in erster Linie gegen den Staat. Bei der Abwägung, ob eine Bewertung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, fliesst die Meinungsfreiheit aber in die Interessenabwägung ein.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 16 BV | Meinungs- und Informationsfreiheit | Schützt Kundinnen und Kunden, die ihre Erfahrung und Meinung äussern |
Zivilgesetzbuch: Persönlichkeitsschutz
Das ZGB ist die wichtigste Grundlage. Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen, Art. 28a ZGB regelt die Klagen. Über Art. 53 ZGB gilt der Schutz auch für Unternehmen als juristische Personen, insbesondere für ihren Geschäftsruf.
Ausführlich erklärt im Ratgeber zu Art. 28 ZGB bei Google-Bewertungen.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 28 ZGB | Schutz der Persönlichkeit gegen widerrechtliche Verletzungen; Rechtfertigung durch Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz | Kernnorm: unwahre Tatsachen und unnötig herabsetzende Äusserungen können den Geschäftsruf verletzen |
| Art. 28a ZGB | Klagen auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung; Vorbehalt von Schadenersatz und Genugtuung | Grundlage für Ansprüche gegen die verfassende Person |
| Art. 53 ZGB | Rechtsfähigkeit juristischer Personen, soweit nicht natürliche Eigenschaften vorausgesetzt sind | Unternehmen (AG, GmbH usw.) können sich auf den Persönlichkeitsschutz berufen |
Obligationenrecht: Schadenersatz und Genugtuung
Hat eine widerrechtliche Bewertung einen nachweisbaren Schaden verursacht, kann das Obligationenrecht die Grundlage für Schadenersatz sein. Der Nachweis von Schaden und Kausalität ist in der Praxis allerdings oft schwierig.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 41 OR | Haftung für widerrechtlich zugefügten Schaden | Schadenersatz, wenn Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden nachgewiesen sind |
| Art. 49 OR | Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung | Nur bei schwerer Verletzung; bei Unternehmen selten im Vordergrund |
UWG: wenn der Wettbewerb betroffen ist
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann greifen, wenn eine Bewertung das Wettbewerbsverhalten beeinflusst – typischerweise bei Bewertungen durch Konkurrenten. Es ist kein allgemeines Gesetz gegen schlechte Bewertungen.
Details im Ratgeber UWG und Google-Bewertungen und zur Google-Bewertung durch Mitbewerber.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 2 UWG | Generalklausel: täuschendes oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten im Wettbewerb | Auffangnorm, z. B. bei gezielten Bewertungskampagnen |
| Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG | Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen | Zentrale Norm bei falschen Aussagen über ein Konkurrenzunternehmen |
| Art. 9 UWG | Klagen (Unterlassung, Beseitigung, Feststellung) | Zivilrechtliche Ansprüche |
| Art. 23 UWG | Strafbarkeit vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs, auf Antrag | Strafrechtlicher Weg bei Wettbewerbsverstössen |
Strafgesetzbuch: Ehrverletzung, Erpressung, Berufsgeheimnis
Das StGB kennt drei Ehrverletzungsdelikte: üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Alle sind Antragsdelikte; der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden. Bei Drohungen mit schlechten Bewertungen können Erpressung oder Nötigung in Frage kommen.
Das Berufsgeheimnis betrifft nicht die Bewertung selbst, sondern Ihre Antwort: Ärztinnen, Anwälte und andere Berufsgeheimnisträger dürfen öffentlich keine Details zum Patienten- oder Mandatsverhältnis preisgeben. Mehr dazu unter auf negative Google-Bewertung antworten und Erpressung mit Google-Bewertungen.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 173 StGB | Üble Nachrede | Ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten, z. B. Vorwurf einer Straftat |
| Art. 174 StGB | Verleumdung | Wie üble Nachrede, aber wider besseres Wissen |
| Art. 177 StGB | Beschimpfung | Ehrverletzende Werturteile und Beleidigungen |
| Art. 31 StGB | Antragsfrist von drei Monaten | Zeitpunkt der Kenntnis von Tat und Täterschaft ist massgeblich |
| Art. 156 StGB | Erpressung | Drohung mit Bewertungen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen |
| Art. 181 StGB | Nötigung | Drohung mit Bewertungen, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen |
| Art. 321 StGB | Verletzung des Berufsgeheimnisses | Grenze für öffentliche Antworten von Arztpraxen, Kanzleien usw. |
Datenschutzgesetz: wenn Personen genannt werden
Das DSG schützt Personendaten natürlicher Personen – nicht Unternehmen. Relevant wird es, wenn eine Bewertung Mitarbeitende namentlich nennt oder private Angaben wie Gesundheitsdaten veröffentlicht.
Ausführlich im Ratgeber Datenschutz bei Google-Bewertungen.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 2 DSG | Geltungsbereich: Personendaten natürlicher Personen | Das Unternehmen selbst ist nicht geschützt, wohl aber genannte Mitarbeitende |
| Art. 5 DSG | Begriffe, u. a. besonders schützenswerte Personendaten (z. B. Gesundheit) | Gesundheitsangaben in Bewertungen sind besonders heikel |
| Art. 30–32 DSG | Persönlichkeitsverletzungen, Rechtfertigungsgründe, Rechtsansprüche | Zivilrechtliche Durchsetzung bei Datenschutzverletzungen |
Zivilprozessordnung: Gerichtsstand und vorsorgliche Massnahmen
Kommt es zu einem Zivilverfahren, regelt die ZPO, wo geklagt werden kann und unter welchen Voraussetzungen ein Gericht vorsorglich eingreifen kann. In der Praxis wird ein Gericht bei Google-Bewertungen selten angerufen; meist genügt der Weg über die Plattform.
| Artikel | Inhalt | Bedeutung bei Google-Bewertungen |
|---|---|---|
| Art. 20 ZPO | Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzung und Datenschutz | Zuständigkeit am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien |
| Art. 197 ZPO | Grundsatz: Schlichtungsversuch vor dem Entscheidverfahren | Viele Zivilverfahren beginnen bei der Schlichtungsbehörde |
| Art. 261 ZPO | Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen | Schneller Rechtsschutz bei drohendem, nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil |
Welches Gesetz gilt für meine Bewertung?
Das hängt vom Inhalt ab. Die Tabelle ordnet typische Konstellationen den Gesetzen zu, die zuerst zu prüfen sind. Das ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Eine erste Orientierung zu Ihrer konkreten Bewertung gibt der kostenlose Vorab-Check. Beispiele aus der Praxis zeigen die Fallstudien.
| Bewertung | Zuerst prüfen | Ratgeber |
|---|---|---|
| Sachliche, negative Kritik | Art. 16 BV – in der Regel zulässig | Negative Google-Bewertung |
| Unwahre Tatsachenbehauptung | Art. 28 ZGB, ggf. Art. 173/174 StGB | Unwahre Tatsachenbehauptung |
| Beschimpfung, Beleidigung | Art. 28 ZGB, Art. 177 StGB | Beleidigende Google-Bewertung |
| Bewertung durch Konkurrenten | Art. 2 und 3 UWG, Art. 28 ZGB | Bewertung durch Mitbewerber |
| Mitarbeitende namentlich genannt | DSG, Art. 28 ZGB | Datenschutz |
| Drohung mit schlechter Bewertung | Art. 156 und 181 StGB | Erpressung |
| Kein Kundenkontakt | zuerst Google-Richtlinien, dann ggf. Art. 28 ZGB | Ohne Kundenkontakt |
