Was regelt das UWG?
Das UWG soll den lauteren und unverfälschten Wettbewerb gewährleisten. Nach der Generalklausel in Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten unlauter, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 UWG konkretisiert einzelne unlautere Verhaltensweisen. Für Bewertungen besonders relevant ist Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.
Braucht es ein Konkurrenzverhältnis?
Nicht zwingend. Das Schweizer UWG kann auch Dritte erfassen, die selbst nicht im Wettbewerb stehen. Voraussetzung ist aber ein wettbewerbsrelevantes Verhalten – also eines, das objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen.
Bei einem Mitbewerber, der ein Konkurrenzunternehmen schlecht bewertet, liegt dieser Bezug nahe. Bei einer privaten Kundin, die ihre eigene Erfahrung schildert, ist das deutlich weniger klar. Ob eine einzelne Kundenbewertung als wettbewerbsrelevant gilt, hängt vom Einzelfall ab und darf nicht pauschal angenommen werden.
Deshalb ist das UWG kein allgemeines Instrument gegen negative Bewertungen. Für die meisten Kundenbewertungen ist der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB der naheliegendere Prüfmassstab.
Typische UWG-Konstellationen bei Google-Bewertungen
Die folgenden Situationen können wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen. Ob tatsächlich ein Verstoss vorliegt, hängt von Beweisen und Wortlaut ab.
| Konstellation | UWG-Relevanz | Hinweis |
|---|---|---|
| Mitbewerber bewertet Konkurrenz mit falschen Behauptungen | naheliegend | Herabsetzung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG prüfen |
| Agentur verfasst im Auftrag negative Bewertungen | naheliegend | auch Auftraggeber können betroffen sein |
| Mitbewerber bewertet sich selbst positiv mit Fake-Profilen | möglich | Täuschung über eigene Leistungen |
| Kundin schildert eigene schlechte Erfahrung | eher fraglich | eher Art. 28 ZGB, Einzelfall |
| koordinierte Kampagne aus politischen Gründen | unklar | Wettbewerbsbezug im Einzelfall prüfen |
Wie erkennt man eine Bewertung durch einen Mitbewerber?
Eindeutige Beweise sind selten. Hinweise können sein: Fachjargon aus der eigenen Branche, Bewertungen ohne nachvollziehbaren Kundenkontakt, Profile mit Bezug zu einem Konkurrenzbetrieb oder auffällige zeitliche Muster.
Einzelne Hinweise beweisen nichts. Erst eine sorgfältige Dokumentation mehrerer Indizien erlaubt eine fundierte Einschätzung. Vorschnelle öffentliche Vorwürfe gegen einen vermuteten Konkurrenten können selbst rechtliche Probleme verursachen.
Vertiefung: Google-Bewertung durch einen Wettbewerber und Fake Google Bewertung in der Schweiz.
- Screenshots der Bewertung und des Profils sichern
- weitere Bewertungen desselben Profils dokumentieren
- interne Kundendaten auf einen Kontakt prüfen
- zeitliche Zusammenhänge festhalten, etwa nach einem Auftragsverlust an einen Mitbewerber
Welche Ansprüche gibt das UWG?
Art. 9 UWG gibt Betroffenen, deren wirtschaftliche Interessen bedroht oder verletzt sind, unter anderem Ansprüche auf Verbot, Beseitigung und Feststellung. Zudem kann eine Berichtigung oder Urteilsveröffentlichung verlangt werden; Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe bleiben nach Obligationenrecht vorbehalten.
Vorsätzlich unlauteres Verhalten nach Art. 3 UWG kann nach Art. 23 UWG auf Strafantrag hin strafbar sein. Ob ein Strafantrag sinnvoll ist, sollte anwaltlich geprüft werden.
Google-Richtlinien bei Konkurrenzbewertungen
Unabhängig vom UWG verbietet Google Bewertungen mit Interessenkonflikt, etwa über Mitbewerber. Eine solche Bewertung kann deshalb direkt bei Google gemeldet werden.
Die Meldung bei Google ist oft der schnellere erste Schritt. Ein rechtliches Vorgehen nach UWG kommt eher bei gravierenden oder wiederholten Fällen in Betracht. Mehr: Google-Richtlinien für Bewertungen und Google-Bewertung melden.
