18 Begriffe
Glossar: Google-Bewertungen und Schweizer Recht
Die wichtigsten Begriffe rund um problematische Google-Bewertungen – kurz erklärt und mit Verweis auf die ausführlichen Ratgeber.
Redaktion Bewertungsanwalt · Zuletzt aktualisiert am
Art. 28 ZGB
Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen. Betroffene können gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Art. 28a ZGB regelt die Ansprüche, etwa auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung einer Verletzung.
Art. 28 ZGB bei Online-BewertungenPersönlichkeitsverletzung durch Google-Bewertung
Beweissicherung
Beweissicherung bedeutet, eine problematische Bewertung und ihren Kontext frühzeitig nachvollziehbar zu dokumentieren, zum Beispiel mit Screenshots inklusive Datum, Profilname und Link. Bewertungen können geändert oder entfernt werden; eine saubere Dokumentation ist für Meldungen und eine rechtliche Prüfung wichtig.
DSG (Datenschutzgesetz)
Das Bundesgesetz über den Datenschutz schützt die Persönlichkeit und Grundrechte natürlicher Personen, deren Personendaten bearbeitet werden. Unternehmen als juristische Personen sind seit der Revision vom 1. September 2023 nicht mehr vom DSG geschützt. Bei Google-Bewertungen kann es relevant werden, wenn etwa Mitarbeitende genannt oder Gesundheitsdaten veröffentlicht werden.
Einspruch bei Google
Lehnt Google die Entfernung einer gemeldeten Bewertung ab, kann gemäss Google-Hilfe grundsätzlich einmal Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt werden. Der Einspruch sollte sich auf einen konkreten Richtlinienverstoss stützen. Die genauen Abläufe können sich ändern und sollten in der aktuellen Google-Hilfe geprüft werden.
Erfolgshonorar
Ein Erfolgshonorar wird nur geschuldet, wenn das vereinbarte Ergebnis eintritt. Bei Bewertungsanwalt bedeutet das: Berechnet wird nur eine Bewertung, die entfernt wurde und öffentlich nicht mehr sichtbar ist, gemäss Preisstaffel von CHF 399 bis CHF 249 pro Bewertung.
Fake Review
Eine Fake Review ist eine Bewertung, die keine echte Erfahrung mit dem Unternehmen wiedergibt, etwa erfundene Kundenkontakte, gekaufte Bewertungen oder Bewertungen über mehrere Konten. Google untersagt solche gefälschten Interaktionen. Ein unbekannter Profilname allein beweist allerdings noch keine Fälschung.
Gemischtes Werturteil
Ein gemischtes Werturteil verbindet eine Wertung mit einem Tatsachenkern, zum Beispiel «Unverschämt, für eine kalte Suppe CHF 20 zu verlangen». Nach Schweizer Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt zutrifft und die Wertung vertretbar ist. Ist der Tatsachenkern unwahr, kann die Äusserung angreifbar sein.
Unwahre TatsachenbehauptungSchweizer Recht bei Google-Bewertungen
Geschäftsruf
Der Geschäftsruf ist das Ansehen eines Unternehmens oder einer beruflich tätigen Person im Geschäftsverkehr. Auch juristische Personen geniessen Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB, soweit es nicht um Eigenschaften geht, die nur natürliche Personen haben. Unwahre oder unnötig herabsetzende Bewertungen können den Geschäftsruf verletzen.
Google Business Profile
Das Google Unternehmensprofil (Google Business Profile) ist der Eintrag eines Unternehmens in Google Suche und Google Maps. Dort erscheinen Rezensionen; verifizierte Inhaberinnen und Inhaber können auf Bewertungen antworten und problematische Bewertungen melden.
Interessenkonflikt
Ein Interessenkonflikt liegt nach den Google-Richtlinien vor, wenn eine Bewertung nicht unabhängig ist, etwa wenn ein Mitbewerber, ein aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter oder die Inhaberin selbst bewertet. Solche Bewertungen verstossen gegen die Richtlinien, auch wenn der Text sachlich wirkt.
Google-Bewertung durch MitbewerberGoogle-Bewertung durch Ex-MitarbeitendeGoogle-Richtlinien
Meinungsäusserung
Eine Meinungsäusserung (Werturteil) ist eine persönliche Einschätzung, die sich nicht beweisen oder widerlegen lässt, etwa «Das Essen war mittelmässig». Sie ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt und nur ausnahmsweise unzulässig, zum Beispiel wenn sie unnötig verletzend oder reine Herabsetzung ist.
Negative Google-BewertungBeleidigung in einer Google-Bewertung
Persönlichkeitsverletzung
Eine Persönlichkeitsverletzung ist ein Eingriff in geschützte Persönlichkeitsgüter wie Ehre, Geschäftsruf oder Privatsphäre. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist sie widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Reputationsmanagement
Reputationsmanagement umfasst alle Massnahmen, mit denen ein Unternehmen seinen Ruf online beobachtet und pflegt, etwa Antworten auf Bewertungen, Servicequalität und die Prüfung rechtswidriger Inhalte. Seriöses Reputationsmanagement verzichtet auf gekaufte oder gefälschte Bewertungen.
Transparenz bei BewertungsanwaltGoogle-Bewertung löschen Schweiz
Review Bombing
Review Bombing bezeichnet eine Häufung negativer Bewertungen in kurzer Zeit, die oft nicht auf eigenen Kundenerfahrungen beruhen, sondern auf Medienberichten, Social-Media-Aufrufen oder Konflikten. Google kann in solchen Fällen Bewertungen entfernen oder vorübergehend einschränken.
Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über einen Sachverhalt, der grundsätzlich bewiesen oder widerlegt werden kann, zum Beispiel «Das Unternehmen hat nie geliefert». Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtlich eher angreifbar als Meinungen; wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich verbreitet werden.
UWG
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt unter anderem, andere durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Es setzt ein Verhalten voraus, das den Wettbewerb beeinflussen kann, und ist daher nicht bei jeder Kundenbewertung einschlägig.
UWG und Google-BewertungenGoogle-Bewertung durch Mitbewerber
Werturteil
Ein Werturteil ist eine subjektive Bewertung, etwa «zu teuer» oder «unfreundlich». Es kann nicht wahr oder falsch sein, sondern nur vertretbar oder unvertretbar. Auch eine 1-Stern-Bewertung ohne Text gilt in der Regel als Werturteil.
Widerrechtlichkeit
Widerrechtlich ist eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, also keine Einwilligung, kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und keine gesetzliche Grundlage. Die Prüfung erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall.
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