Wen schützt das Datenschutzgesetz?
Das revidierte DSG, in Kraft seit dem 1. September 2023, schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte natürlicher Personen, deren Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 DSG). Juristische Personen sind seit der Revision nicht mehr erfasst.
Für Unternehmen bedeutet das: Der Ruf einer GmbH oder AG wird nicht durch das DSG geschützt, sondern vor allem durch Art. 28 ZGB. Datenschutz kann aber für die Menschen relevant sein, die in einer Bewertung vorkommen – etwa Inhaber, Mitarbeitende oder Kundinnen.
Wann sind Personendaten in einer Bewertung betroffen?
Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Eine Person ist bestimmbar, wenn sie aus dem Zusammenhang identifiziert werden kann – auch ohne vollen Namen.
In kleinen Betrieben kann bereits „die Rezeptionistin am Dienstagmorgen“ eine bestimmbare Person bezeichnen. Ob die Nennung problematisch ist, hängt davon ab, was über die Person gesagt wird und ob dafür ein Rechtfertigungsgrund besteht.
| Inhalt | Relevanz | Hinweis |
|---|---|---|
| Kritik an Firma ohne Personenbezug | gering | DSG schützt keine Unternehmen |
| Vorname einer Mitarbeiterin mit sachlicher Kritik | möglich | häufig durch Informationsinteresse gedeckt |
| voller Name mit persönlichen Vorwürfen | erhöht | auch Art. 28 ZGB prüfen |
| Gesundheitsangaben über Dritte | hoch | besonders schützenswerte Personendaten |
| private Telefonnummer oder Adresse | hoch | auch Verstoss gegen Google-Richtlinien möglich |
Was gilt bei namentlich genannten Mitarbeitenden?
Mitarbeitende dürfen in Bewertungen nicht beliebig blossgestellt werden. Sachliche Kritik an ihrer beruflichen Leistung kann zulässig sein; persönliche Angriffe, private Details oder unwahre Vorwürfe können ihre Persönlichkeit und ihre Daten verletzen.
Die Ansprüche stehen grundsätzlich der betroffenen Person selbst zu. Das Unternehmen kann sie unterstützen, sollte aber nicht ohne deren Einverständnis in ihrem Namen handeln. Google-Richtlinien verbieten zudem Belästigung und die Veröffentlichung bestimmter persönlicher Informationen.
Siehe auch Persönlichkeitsverletzung durch eine Google-Bewertung.
Was gilt bei Gesundheitsinformationen?
Daten über die Gesundheit sind nach Art. 5 lit. c DSG besonders schützenswerte Personendaten. Werden in einer Bewertung Gesundheitsinformationen über Dritte veröffentlicht, ist das besonders heikel.
Häufiger ist allerdings der umgekehrte Fall: Eine Patientin schreibt selbst über ihre Behandlung. Wer eigene Gesundheitsdaten freiwillig veröffentlicht, entscheidet selbst darüber. Für die Praxis ergibt sich daraus aber keine Erlaubnis, diese Informationen in einer Antwort zu bestätigen oder zu ergänzen.
Dürfen Ärzte und Praxen auf Bewertungen antworten?
Ja, aber mit grosser Zurückhaltung. Ärztinnen, Zahnärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Schon die Bestätigung, dass jemand Patient war, kann problematisch sein.
Eine Antwort sollte deshalb allgemein bleiben, keine Diagnose, Behandlung oder Termindetails erwähnen und zur direkten Kontaktaufnahme einladen. Eine sachliche Gegenantwort mit Details aus der Krankengeschichte kann selbst eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes darstellen – unabhängig davon, ob die Bewertung unfair ist.
Branchenbezogene Hinweise: Google-Bewertung für eine Arztpraxis und Google-Bewertung für eine Zahnarztpraxis.
- keine Bestätigung eines Patientenverhältnisses
- keine Details zu Diagnose, Behandlung oder Terminen
- neutrale Einladung zum direkten Gespräch
- bei Unsicherheit vor der Antwort rechtlich beraten lassen
Was gilt bei Telefonnummern, Adressen oder privaten Informationen?
Private Kontaktdaten oder Informationen ohne Bezug zur bewerteten Leistung haben in einer Bewertung in der Regel nichts zu suchen. Neben dem Datenschutz verbieten auch die Google-Richtlinien die Veröffentlichung bestimmter persönlicher Informationen.
In solchen Fällen ist eine Meldung bei Google oft der direkteste Weg. Anleitung: Google-Bewertung melden. Welche Kategorien Google kennt, erklärt Google-Richtlinien für Bewertungen.
Welche Rolle hat der EDÖB?
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Einhaltung des DSG durch private Personen und Bundesorgane. Er ist aber keine Stelle, die einzelne Google-Bewertungen entfernt oder private Ansprüche durchsetzt.
Individuelle Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch Datenbearbeitung werden auf dem Zivilweg geltend gemacht (Art. 32 DSG verweist auf die Klagen nach Art. 28 ff. ZGB). Der EDÖB kann Untersuchungen führen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Bearbeitung gegen Datenschutzvorschriften verstösst.
Ist eine schlechte Unternehmensbewertung ein Datenschutzfall?
In der Regel nicht. Kritik an einem Betrieb, seinen Produkten oder Preisen betrifft keine Personendaten im Sinne des DSG, solange keine identifizierbare natürliche Person betroffen ist.
Für solche Fälle sind Google-Richtlinien und der Persönlichkeitsschutz der richtige Massstab. Überblick: Google-Bewertungen und Schweizer Recht. Für eine erste Selbsteinschätzung: kostenloser Bewertungscheck.
