Offizielle Stellungnahme
Bewertungsanwalt.ch wehrt sich gegen unbelegte Betrugsassoziationen:
Was die Reklamationszentrale über unsere Arbeit verschweigt
Offizielle Stellungnahme zur Berichterstattung vom 23. Oktober 2026 sowie zu den Geschäftspraktiken anderer Anbieter auf dem Schweizer Markt
Bewertungsanwalt.ch · veröffentlicht am
Die Reklamationszentrale Schweiz veröffentlichte am 23. Oktober 2026 den Artikel «Bewertungsanwalt.ch – Erst die schlechte Google-Bewertung, dann das Löschangebot» in der Kategorie «Onlinebetrug».
Die Redaktion hält darin selbst fest, dass es keinen Nachweis gibt, dass Bewertungsanwalt.ch negative Rezensionen erstellt, beauftragt oder manipuliert hat. Es gibt keinen belegten Erpressungsversuch und keinen Nachweis einer Beteiligung an strafbaren Handlungen.
Wir akzeptieren sachliche Kritik. Was wir nicht akzeptieren, ist die Vermischung einer rechtlich organisierten Dienstleistung mit nicht nachgewiesenen Betrugsverdachtsmomenten.
Inhaltsverzeichnis
- 1Wer hinter Bewertungsanwalt.ch steht
- 2Was wir tun und was nicht
- 3Wie wir abrechnen und den Erfolg nachweisen
- 4Swiss-Inside.com: Vorauszahlung ist nicht dasselbe wie Erfolgsvergütung
- 5Schweizer Fachstelle für Reputationsschutz: Rechnungen nach fremden Löschungen
- 6Strafrechtliche Überprüfung
- 7Unsere Forderung an die Reklamationszentrale Schweiz
- Quellen
Punkt 1Wer hinter Bewertungsanwalt.ch steht
Betreiberin ist die XSR Agency LTD mit Sitz in Zypern. Unsere Unternehmensgruppe ist seit Jahren auf dem deutschen Markt tätig und betreut mit verschiedenen Marken unterschiedliche Länder und Zielgruppen. Die Vertragspartnerin ist in unseren AGB ausdrücklich benannt.
Die XSR Agency LTD ist selbst keine Anwaltskanzlei. Die Ersteinschätzung übernimmt unser internes Legal Team; Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte durch. Über eine Löschung entscheidet ausschliesslich die Plattform.
Ein internationaler Unternehmenssitz ist kein Rechtsverstoss, und mehrere Marken sind kein Betrugsnachweis. Entscheidend ist, wie die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
Punkt 2Was wir tun und was nicht
Wir verkaufen keine positiven Rezensionen und veranlassen keine negativen Bewertungen, um anschliessend deren Entfernung anzubieten. Wir prüfen und bearbeiten möglicherweise rechtswidrige Bewertungen, etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Persönlichkeitsverletzungen oder fehlender tatsächlicher Bewertungserfahrung.
Unternehmen können eine Bewertung auch kostenlos selbst bei Google melden. Das ist richtig und spricht nicht gegen eine professionelle Dienstleistung, so wenig wie die Möglichkeit, die eigene Buchhaltung zu führen, gegen einen Treuhänder spricht. Ob ein Unternehmen die Prüfung, Bearbeitung und Nachverfolgung abgeben möchte, entscheidet es selbst.
Punkt 3Wie wir abrechnen und den Erfolg nachweisen
Unsere Vergütung ist grundsätzlich erfolgsbasiert (AGB Ziffer 3): Bei Nichterfolg fällt für die betreffende Bewertung kein Erfolgshonorar an. Fällig wird das Honorar erst, wenn die Bewertung infolge unseres Verfahrens entfernt wurde.
Als Nachweis (AGB Ziffer 6) dienen insbesondere die Fall-ID oder Referenznummer der Plattform, eine Bestätigung von Google, der dokumentierte Zustand des Unternehmensprofils oder andere objektiv überprüfbare Informationen. Im regulären Abschluss erhalten Kunden die Google-Case-ID und einen dokumentierten Löschungsnachweis.
Bearbeiten mehrere Anbieter dieselbe Bewertung (AGB Ziffer 14), verlangen wir ein Honorar nur, wenn objektiv nachgewiesen ist, dass die Entfernung auf unser Verfahren zurückgeht.
Eine Rechnung ersetzt keinen Vertrag. Eine verschwundene Bewertung beweist für sich allein nicht, welcher Anbieter sie entfernt hat.
Punkt 4Swiss-Inside.com: Vorauszahlung ist nicht dasselbe wie Erfolgsvergütung
Der Artikel erwähnt auch Swiss-Inside.com. Laut Redaktion verlangt der Anbieter CHF 350 für eine reguläre und CHF 499 für eine Express-Löschung, gegen Vorauszahlung mit Geld-zurück-Garantie. Die Redaktion beanstandet zudem fehlende Betreiberangaben auf der geprüften Startseite.
Eine Vorauszahlung ist nicht rechtswidrig. Bei unserem Modell zahlt der Kunde aber erst nach erfolgreicher Leistung, statt im Nichterfolgsfall eine Rückerstattung einfordern zu müssen. Gerade bei Vorauszahlung sind transparente Unternehmensangaben wichtig.
Anbieter mit unterschiedlichen Vertrags- und Abrechnungsmodellen sollten nicht in einen gemeinsamen Verdachtszusammenhang gestellt werden.
Punkt 5Schweizer Fachstelle für Reputationsschutz: Rechnungen nach fremden Löschungen
Uns wurden mehrere Vorfälle im Zusammenhang mit fachstelle-reputationsschutz.ch gemeldet. Nach den uns vorliegenden Kundenschilderungen erhielten Kunden, die bereits erfolgreich über unsere Unternehmensgruppe beauftragt hatten, anschliessend Kontaktaufnahmen beziehungsweise Rechnungsforderungen eines weiteren Anbieters. Eine eindeutig zugeordnete Google-Case-ID oder ein vergleichbarer Verfahrensnachweis wurde dabei nach diesen Schilderungen nicht vorgelegt.
Wir prüfen ausserdem den Verdacht, dass öffentlich sichtbare Änderungen an Google-Unternehmensprofilen systematisch erfasst und zur Kundenansprache verwendet werden. Ob dafür automatisiertes Scraping eingesetzt wird, ist derzeit nicht unabhängig belegt.
Wir stellen ausdrücklich nicht als erwiesen dar, dass die Fachstelle vorsätzlich fremde Leistungen abrechnet. Die Vorwürfe betreffen konkrete, von uns beanstandete Vorgänge und bedürfen einer unabhängigen Prüfung.
Entscheidend ist: Welcher Anbieter wurde beauftragt, welche Leistung wurde erbracht, und worauf stützt sich die Forderung?
Punkt 6Strafrechtliche Überprüfung
Wir haben gegen Swiss-Inside.com und die Schweizer Fachstelle für Reputationsschutz strafrechtliche Schritte eingeleitet beziehungsweise die uns bekannten Sachverhalte zur Überprüfung gebracht. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine Straftat festgestellt wurde. Es gilt die Unschuldsvermutung; die Bewertung obliegt den zuständigen Behörden.
Punkt 7Unsere Forderung an die Reklamationszentrale Schweiz
Im beschriebenen Fall erhielt eine Unternehmerin ein Angebot für eine entgeltliche Dienstleistung. Sie erteilte keinen Auftrag; eine Drohung oder Erpressung lag nicht vor. Die Einordnung unter «Onlinebetrug» halten wir angesichts der eigenen Feststellungen der Redaktion für nicht sachgerecht.
Wir erwarten keine positive Berichterstattung, aber eine, die zwischen Tatsachen, unbewiesenen Verdachtsmomenten und rechtmässiger Geschäftstätigkeit unterscheidet. Unsere AGB sind öffentlich, unsere Unternehmensstruktur ist dokumentiert, und unsere Verfahren werden gegenüber den Kunden nachvollziehbar belegt. Daran lassen wir uns messen.
Seriöser Verbraucherschutz braucht Belege. Seriöser Reputationsschutz braucht überprüfbare Leistungen.
Quellen
- Reklamationszentrale Schweiz – Veröffentlichung vom 23. Oktober 2026
- Schweizer Fachstelle für Reputationsschutz
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- Schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der XSR AGENCY LTD, Stand 1. August 2026, insbesondere Ziffern 3, 6 und 14.
