Zum Inhalt springen

10 % auf Ihre erste Löschung mit dem Code PRESSE10 Fall prüfen

Zahlung nur nach Erfolg · Case-ID und Löschungstitel auf Wunsch vor der Zahlung

Offizielle Stellungnahme

Stellungnahme zur Berichterstattung von Nau.ch:

Was im Fall «Coiffeur Ricardo» tatsächlich belegt ist

Bewertungsanwalt.ch nimmt Stellung zu unbelegten Betrugsverdächtigungen, widersprüchlichen Darstellungen und wesentlichen offenen Fragen in der Berichterstattung vom 29. Oktober 2026.

Bewertungsanwalt.ch · veröffentlicht am

Am 29. Oktober 2026 veröffentlichte das Schweizer Nachrichtenportal Nau.ch einen Bericht über einen Basler Coiffeur, der mehrere mutmasslich gefälschte Google-Rezensionen erhalten hatte und anschliessend von Bewertungsanwalt.ch kontaktiert wurde.

Der betroffene Unternehmer vermutet hinter den Bewertungen und dem anschliessenden Dienstleistungsangebot eine Betrugsmasche. Wir nehmen derartige Vorwürfe ernst. Allerdings enthält die Veröffentlichung mehrere bemerkenswerte Aussagen, deren Zusammenspiel eine genauere Betrachtung verdient.

Vorweg stellen wir unmissverständlich klar: Bewertungsanwalt.ch erstellt, beauftragt oder verbreitet keine negativen Rezensionen. Wir sind weder an der Entstehung der im Artikel beschriebenen Bewertungen beteiligt noch stehen wir mit deren Verfassern in Verbindung.

Inhaltsverzeichnis

Punkt 1Der Coiffeur hat bereits selbst zwei Bewertungen entfernen lassen

Dieser Umstand ist besonders bemerkenswert. Nau.ch berichtet ausdrücklich, dass der betroffene Unternehmer unser Angebot nicht angenommen, stattdessen Google selbst kontaktiert und bereits zwei der fünf negativen Bewertungen erfolgreich entfernen lassen hat. Die drei verbleibenden Bewertungen befinden sich dem Artikel zufolge noch in der Überprüfung durch Google.

Damit bestätigt der geschilderte Fall zunächst etwas völlig Unstrittiges: Google stellt Verfahren zur Verfügung, über die Unternehmen problematische Rezensionen beanstanden und gegebenenfalls entfernen lassen können. Genau diese Möglichkeit bildet auch die Grundlage unserer Dienstleistung.

Wir behaupten weder, über exklusive Löschbefugnisse zu verfügen, noch, dass Unternehmen zwingend einen kostenpflichtigen Anbieter benötigen. Vielmehr erklären wir auf unserer eigenen Website ausdrücklich, dass eine eigenständige Meldung bei Google kostenlos möglich ist. Der Unterschied liegt in der professionellen Prüfung, rechtlichen Bearbeitung, Verfahrensführung und Dokumentation.

Dass ein Unternehmer eine Bewertung selbst entfernen lassen kann, stellt daher weder die Existenzberechtigung noch die Seriosität einer freiwilligen, kostenpflichtigen Dienstleistung infrage. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, widerlegt damit nicht die Berechtigung eines Steuerberaters. Wer einen Rechtsbehelf eigenständig einlegt, macht professionelle rechtliche Unterstützung nicht automatisch überflüssig.

Es steht jedem Unternehmer frei, sich für oder gegen eine solche Unterstützung zu entscheiden.

Punkt 2Der Vorwurf einer Betrugsmasche – ohne Nachweis einer Beteiligung

Der Unternehmer vermutet, dass die negativen Rezensionen gezielt veröffentlicht worden seien, um ihm anschliessend eine kostenpflichtige Entfernung anzubieten. Für diese Vermutung wird jedoch kein konkreter Beleg einer Beteiligung von Bewertungsanwalt.ch angeführt.

Der dokumentierte Sachverhalt beschränkt sich auf folgende Umstände:

  • Der Coiffeur erhielt fünf negative Google-Rezensionen.
  • Unser Unternehmen unterbreitete ihm ein Angebot zur Prüfung und möglichen Entfernung.
  • Der Unternehmer lehnte dieses Angebot ab.
  • Er beanstandete die Bewertungen selbst bei Google.
  • Zwei Bewertungen wurden daraufhin entfernt, drei weitere befanden sich noch in der Prüfung.

Aus diesen Tatsachen lässt sich weder eine Beteiligung unseres Unternehmens an der Erstellung der Bewertungen noch eine Täuschungs- oder Erpressungshandlung ableiten.

Eine zeitliche Abfolge ersetzt keinen Kausalitätsnachweis.

Gerade bei einem Vorwurf mit potenziell erheblichen Folgen für den geschäftlichen Ruf eines namentlich genannten Unternehmens sollte dieser Unterschied sorgfältig berücksichtigt werden.

Punkt 3Die Frage nach der schnellen Kontaktaufnahme

Der Unternehmer äussert gegenüber Nau.ch Unverständnis darüber, dass unser Unternehmen bereits kurze Zeit nach Veröffentlichung der Rezensionen Kenntnis davon gehabt habe. Auch dieser Umstand wird als verdächtig dargestellt.

Dabei handelt es sich bei Google-Rezensionen grundsätzlich um öffentlich sichtbare Informationen. Ein Dienstleister kann auf solche Informationen aufmerksam werden, ohne mit den Verfassern in Verbindung zu stehen oder an ihrer Veröffentlichung beteiligt gewesen zu sein.

Der Nau.ch-Artikel enthält keine unabhängig nachvollziehbare zeitliche Dokumentation, aus der sich die genaue Dauer zwischen Veröffentlichung der einzelnen Bewertungen und unserer Kontaktaufnahme ergibt. Umso weniger lässt sich aus der behaupteten zeitlichen Nähe eine Beteiligung an der ursprünglichen Bewertungserstellung ableiten.

Die Fähigkeit, eine öffentlich sichtbare Rezension zu erkennen, ist kein Beweis dafür, diese Rezension selbst verursacht zu haben.

Punkt 4Bemerkenswerte Unterschiede zwischen Vermutungen und tatsächlichen Feststellungen

Die Berichterstattung wirft weitere Fragen auf. Einerseits werden die negativen Rezensionen im Artikel ausdrücklich als gefälscht dargestellt. Andererseits wird nicht nachvollziehbar offengelegt, anhand welcher objektiven Prüfung diese Feststellung getroffen wurde.

Wir stellen die Schilderungen des betroffenen Unternehmers nicht pauschal infrage. Es ist durchaus möglich, dass er Opfer unberechtigter Rezensionen geworden ist. Allerdings muss zwischen einer plausiblen Vermutung und einem abschliessend belegten Sachverhalt unterschieden werden.

Dasselbe gilt für die vermutete Urheberschaft. Der betroffene Unternehmer erklärt, weder seine Kundschaft noch seine Konkurrenz stecke hinter den Bewertungen. Gleichzeitig weiss er nach eigener Darstellung nicht, wer dafür verantwortlich ist. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese weitreichende Eingrenzung möglicher Verursacher wird im Artikel nicht geliefert.

Noch entscheidender ist jedoch die anschliessende Verbindung zu unserem Unternehmen. Wenn die tatsächlichen Verfasser der Bewertungen unbekannt sind, bedarf es konkreter zusätzlicher Anhaltspunkte, um einen bestimmten Dienstleister mit ihrer Veröffentlichung in Verbindung zu bringen.

Solche Anhaltspunkte werden in dem Artikel nicht dargelegt.

Punkt 5Auch die Schweizer Kriminalprävention bestätigt keinen Betrug

Nau.ch hat die Schweizer Kriminalprävention um eine Einschätzung gebeten. Diese verweist auf allgemein bekannte Betrugsmuster, bei denen zunächst ein Schaden verursacht und anschliessend eine kostenpflichtige Lösung angeboten wird.

Wir bestreiten nicht, dass derartige Betrugsmethoden existieren. Die Existenz eines solchen Musters bedeutet allerdings nicht, dass jedes Unternehmen, das nach dem Auftreten eines Problems eine entsprechende Dienstleistung anbietet, selbst an dessen Entstehung beteiligt war.

Bemerkenswert ist, dass auch die von Nau.ch befragte Kriminalprävention keine konkrete Beteiligung von Bewertungsanwalt.ch feststellt. Vielmehr wird ausdrücklich offengelassen, ob im geschilderten Einzelfall überhaupt ein Betrug vorliegt.

Ein allgemeiner Warnhinweis ist keine behördliche Feststellung einer Straftat.

Es wäre aus unserer Sicht sachlich verfehlt, aus der abstrakten Beschreibung eines bekannten Betrugsmodells einen konkreten Schuldvorwurf gegen unser Unternehmen abzuleiten.

Punkt 6Zur Behauptung, unser Angebot sei unseriös

Der betroffene Unternehmer bezeichnet unser Angebot aufgrund der verlangten Vergütung als unseriös. Er verweist darauf, durch seine eigenständige Beanstandung zweier Rezensionen rund CHF 800 eingespart zu haben. Wir respektieren diese persönliche Einschätzung.

Allerdings ist die Höhe eines transparent kommunizierten Honorars für sich genommen kein Nachweis für eine unlautere oder gar strafbare Geschäftstätigkeit. Unser reguläres Erfolgshonorar beträgt CHF 399 für eine einzelne Rezension. Bei mehreren Bewertungen gelten reduzierte Staffelpreise.

Unsere Vergütung ist grundsätzlich erfolgsabhängig. Ein Honorar entsteht nur unter den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere wenn eine Bewertung infolge unserer Bearbeitung erfolgreich entfernt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Coiffeur keinen Auftrag erteilt und uns keinen Franken bezahlt. Es bestand keine vertragliche Verpflichtung und keine Zahlungspflicht. Das Angebot konnte er ohne weitere Konsequenzen ablehnen.

Eine freiwillig angebotene Dienstleistung zu einem vorher kommunizierten Preis ist nicht schon deshalb unseriös, weil ein potenzieller Kunde die entsprechende Tätigkeit selbst durchführen kann.

Punkt 7Nachweis vor Zahlung: Case-ID und Löschungstitel

Ein Punkt fehlt in der bisherigen Berichterstattung über uns vollständig: Jeder Kunde kann die Google-Case-ID und den Löschungstitel anfordern, bevor er eine Rechnung bezahlen muss. Unsere AGB halten in Ziffer 6 ausdrücklich fest, dass die Zahlungspflicht erst entsteht, sobald die erfolgreiche Entfernung hinreichend nachgewiesen wurde – insbesondere durch eine Fall-ID oder Referenznummer der Plattform.

Mit der Case-ID kann sich der Kunde zudem direkt an Google wenden und Rückfragen zum Verfahren stellen; ob und in welchem Umfang Google Auskunft erteilt, entscheidet Google. Der Löschungstitel ist dabei kein gerichtlicher Titel, sondern die schriftliche Mitteilung von Google über die Entfernung. Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen gemäss unseren AGB in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte durch.

Niemand muss uns blind vertrauen: Jeder Kunde kann die Löschung prüfen, bevor er einen Franken bezahlt.

Punkt 8Zur angekündigten Strafanzeige

Laut Nau.ch beabsichtigt der Unternehmer, bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Diese Entscheidung steht ihm selbstverständlich frei. Wir begrüssen grundsätzlich jede sachliche Aufklärung der Frage, wer für möglicherweise gefälschte Rezensionen verantwortlich ist.

Eine angekündigte Anzeige gegen unbekannte Personen ist weder eine Strafanzeige gegen Bewertungsanwalt.ch noch ein Beweis für eine Beteiligung unseres Unternehmens.

Wir haben selbst ein erhebliches Interesse daran, dass tatsächliche Bewertungsmanipulationen und daraus resultierende Betrugsmodelle konsequent aufgeklärt werden. Denn solche Praktiken schädigen nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch das Vertrauen in seriöse Anbieter professioneller Reputationsdienstleistungen.

Punkt 9Unsere Erwartung an Nau.ch

Pressefreiheit und kritische Berichterstattung sind wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft. Wir respektieren ausdrücklich das Recht von Nau.ch, unsere Geschäftspraktiken, unsere Preise und unsere Unternehmensstruktur kritisch zu untersuchen.

Wir erwarten keine positive Darstellung. Wir erwarten jedoch, dass die Berichterstattung klar zwischen nachgewiesenen Tatsachen, subjektiven Vermutungen und allgemeinen Warnhinweisen unterscheidet.

Der Artikel nennt unser Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer mutmasslichen Betrugsmasche, ohne einen konkreten Beweis für eine Beteiligung an der Entstehung der negativen Bewertungen anzuführen. Gleichzeitig bestätigt die Berichterstattung selbst, dass der betroffene Unternehmer bereits zwei Bewertungen auf regulärem Weg über Google entfernen lassen konnte. Die weiteren Bewertungen befinden sich nach seiner eigenen Darstellung weiterhin in der Prüfung.

Diese Umstände hätten aus unserer Sicht eine differenziertere Darstellung der angebotenen Dienstleistung und des geäusserten Verdachts verdient.

Wir regen deshalb an, die Darstellung unter Berücksichtigung unserer Position und der fehlenden Belege für eine Beteiligung an einer Bewertungsmanipulation nochmals redaktionell zu überprüfen.

Punkt 10Abschliessende Stellungnahme

Bewertungsanwalt.ch ist eine Marke der XSR Agency LTD mit Sitz in Zypern. Unsere Unternehmensgruppe ist seit Jahren auf dem deutschen Markt tätig und betreut Unternehmen in verschiedenen europäischen Ländern bei der Prüfung und Bearbeitung möglicherweise rechtswidriger Online-Rezensionen.

Unsere Unternehmens- und Vertragsstruktur ist öffentlich einsehbar. Wir bieten weder den Kauf noch die Erstellung oder Manipulation von Bewertungen an. Wir verfügen über keine exklusiven Rechte gegenüber Google. Über die Entfernung einer Rezension entscheidet ausschliesslich die Plattform.

Unsere Aufgabe besteht in der fachlichen Organisation und rechtlichen Bearbeitung entsprechender Beanstandungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung spezialisierter Rechtsanwälte.

Wir weisen jede Behauptung zurück, wonach unser Unternehmen gezielt negative Bewertungen verursache, um anschliessend deren kostenpflichtige Entfernung anzubieten.

Der zentrale Sachverhalt bleibt unverändert: Ein Unternehmer erhielt negative Rezensionen, wir boten ihm eine freiwillige Dienstleistung an, er lehnte ab und liess anschliessend selbst zwei Bewertungen über Google entfernen. Dieser Ablauf ist dokumentiert. Eine Beteiligung unseres Unternehmens an der Entstehung der Bewertungen hingegen nicht.

Wer aus einem solchen Ablauf einen konkreten Betrugsverdacht gegenüber einem namentlich genannten Unternehmen herleitet, sollte diesen mit überprüfbaren Tatsachen begründen können. Diesen Anspruch stellen wir an andere ebenso wie an uns selbst.

Bewertungsanwalt.ch

Offizielle Stellungnahme vom

Quellen

Unsere AGBTransparenzAnwaltsnetzwerk

Weitere Stellungnahmen

Alle Stellungnahmen