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Zahlung nur nach Erfolg · Case-ID und Löschungstitel auf Wunsch vor der Zahlung

Offizielle Stellungnahme

Die Presseanfrage von Beobachter.ch und unsere Antwort:

Beides im vollständigen Wortlaut – bevor der Artikel erscheint

Beobachter.ch hat uns am 27. Oktober 2026 vier Fragen zu Google-Rezensionen und Löschdiensten gestellt. Wir haben noch am selben Tag geantwortet. Der Artikel ist noch nicht erschienen; auch der Tages-Anzeiger hat bei uns angefragt. Damit jeder selbst vergleichen kann, was gefragt und was geantwortet wurde, veröffentlichen wir beides vollständig.

Bewertungsanwalt.ch · veröffentlicht am

Nachfolgend finden Sie zuerst die Anfrage von Beobachter.ch und danach unsere Antwort, jeweils im vollständigen Wortlaut. Weggelassen haben wir nur Name und Kontaktdaten der Redaktorin sowie den Namen eines der beiden in der Anfrage genannten Unternehmen; diese Angaben sind durch Platzhalter in eckigen Klammern ersetzt.

Inhaltsverzeichnis

Punkt 1Die Anfrage von Beobachter.ch vom 27. Oktober 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Redaktorin beim Beobachter. Wir recherchieren derzeit zu Google-Rezensionen und den Dienstleistungen von Agenturen, die das Entfernen negativer Bewertungen anbieten. Im Rahmen dieser Recherche liegen unserer Redaktion unter anderem die Fälle der Unternehmen «Hairstyling Ricardo» und «[Physiotherapiepraxis]» vor.

Die Firmen erhielten vor Kurzem negative Google-Rezensionen von Profilen, die ihnen nicht als Kunden oder Patienten bekannt sind. Kurze Zeit nach Veröffentlichung dieser Bewertungen kontaktierte Ihre Firma die Unternehmen unaufgefordert per E-Mail und bot an, die entsprechenden Einträge gegen ein Erfolgshonorar zu löschen. Die E-Mails liegen uns vor.

Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

Löschungsmöglichkeiten: Über welche konkreten technischen oder juristischen Wege erwirken Sie die Löschung von Rezensionen bei Google? Nutzen Sie hierfür dieselben offiziellen Meldeformulare für Richtlinienverstösse, die jedem Profilinhaber kostenlos offenstehen, oder bestehen exklusive Schnittstellen/Zugänge/Verträge zu Google?

Akquise: Wie wird Ihr Unternehmen auf neue negative Rezensionen bei KMU aufmerksam?

Verdacht der Betroffenen: Betroffene Unternehmen äussern gegenüber unserer Redaktion den Verdacht, dass Löschfirmen solche negativen Fake-Bewertungen selbst schreiben oder mit den Verfassern kooperieren könnten, um anschliessend kostenpflichtige Löschangebote zu verkaufen. Wie begegnen Sie diesem Vorwurf?

Erfolgshonorar: Wie begründen Sie Honorare von 399 Franken pro gelöschtem Eintrag bei einem Verfahren, das für KMU im Grunde gebührenfrei von Google bereitgestellt wird?

Vielen Dank für eine Rückmeldung bis spätestens Donnerstag, 29. Oktober, um 15 Uhr.

Freundliche Grüsse

[Name der Redaktorin], Redaktionelle Mitarbeiterin, Beobachter

Punkt 2Derselbe Fall zwei Tage später bei Nau.ch

Der Betrieb «Hairstyling Ricardo» ist kein unbekannter Einzelfall aus einer vertraulichen Recherche. Zwei Tage nach der Anfrage von Beobachter.ch, am 29. Oktober 2026, berichtete bereits Nau.ch über denselben Basler Coiffeur und nannte ihn namentlich.

Derselbe Fall wird damit parallel mehreren Redaktionen vorgelegt. Unsere Antwort auf die Darstellung bei Nau.ch finden Sie in unserer Stellungnahme zur Berichterstattung von Nau.ch.

Punkt 3Unsere Antwort vom 27. Oktober 2026 im Wortlaut

Sehr geehrte Frau [Name der Redaktorin]

Vielen Dank für Ihre Anfrage und die Gelegenheit, im Rahmen Ihrer Recherche Stellung zu nehmen.

Wir begrüssen eine kritische journalistische Auseinandersetzung mit dem Markt für digitalen Reputationsschutz. Gerade in einem sensiblen Bereich, in dem die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen, die Meinungsfreiheit von Verbrauchern und die Verantwortung digitaler Plattformen aufeinandertreffen, ist eine sachlich fundierte und differenzierte Betrachtung von besonderer Bedeutung.

Vorab möchten wir einen wesentlichen Punkt unmissverständlich klarstellen:

Bewertungsanwalt.ch erstellt keine negativen Google-Rezensionen, beauftragt keine Dritten mit deren Veröffentlichung und unterhält keinerlei Zusammenarbeit mit Rezensenten, um anschliessend kostenpflichtige Löschungen anzubieten.

Unser Geschäftsmodell beruht auf der professionellen Prüfung und rechtlichen Beanstandung bereits veröffentlichter Rezensionen. Die entsprechenden Verfahren werden durch unser Netzwerk kooperierender Rechtsanwälte durchgeführt.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen im Einzelnen.

1. Rechtliche Grundlagen und tatsächliche Löschverfahren

Zunächst ist zwischen der kostenlosen Meldung eines möglichen Verstosses gegen die Google-Richtlinien und einer substantiierten rechtlichen Beanstandung zu unterscheiden.

Während jeder Profilinhaber eine Rezension eigenständig und kostenfrei bei Google melden kann, umfasst unsere Dienstleistung insbesondere die rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts, die Vorbereitung und Einreichung entsprechender Beanstandungen durch unsere anwaltlichen Partner sowie die anschliessende Verfahrensbegleitung.

Hierfür werden die offiziellen, von Google vorgesehenen Melde- und Rechtskanäle genutzt. Exklusive Löschschnittstellen, geheime technische Zugänge oder vertragliche Sonderrechte gegenüber Google bestehen nicht.

Die Entscheidung über die Entfernung einer Rezension trifft Google. Weder können wir diese Entscheidung technisch erzwingen, noch verfügen wir über eine Möglichkeit, Bewertungsinhalte eigenmächtig zu entfernen.

Dass die rechtliche Beanstandung und Entfernung unzulässiger Online-Bewertungen keineswegs eine ungewöhnliche oder rechtlich zweifelhafte Praxis darstellt, zeigt insbesondere der seit Jahren etablierte deutsche Markt für professionellen Reputationsschutz.

In Deutschland gehört die rechtliche Überprüfung und gegebenenfalls Entfernung rechtsverletzender Online-Bewertungen seit Langem zum anerkannten Instrumentarium des digitalen Persönlichkeitsschutzes. Entsprechende Verfahren sind Gegenstand einer umfangreichen gerichtlichen Auseinandersetzung und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bereits mit Urteil vom 9. August 2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat der deutsche Bundesgerichtshof die Prüfpflichten von Bewertungsplattformen bei bestrittenem Kundenkontakt konkretisiert. Demnach kann bereits die substantiierte Beanstandung, dass einer Rezension kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt, unter den vom Gericht festgelegten Voraussetzungen entsprechende Prüfpflichten des Plattformbetreibers auslösen.

Unsere anwaltlichen Partner verfügen über langjährige Erfahrung mit entsprechenden Verfahren auf dem deutschen Markt.

Für eine weiterführende journalistische Einordnung bietet insbesondere die deutsche Rechtsprechung und die dort seit Jahren praktizierte rechtliche Beanstandung von Online-Bewertungen einen umfassenden und öffentlich nachvollziehbaren Vergleichsmassstab.

Für Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz sind die jeweils anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften massgeblich, insbesondere der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz. Einschlägige ausländische beziehungsweise europäische Vorschriften werden nur berücksichtigt, soweit deren Anwendungsbereich im konkreten Fall eröffnet ist.

Dabei gilt ein grundlegender Grundsatz: Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig. Berechtigte Kritik ist zu respektieren. Eine rechtliche Beanstandung setzt vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung voraus.

2. Zur Identifizierung aktueller Rezensionen und zur zeitlichen Nähe unserer Kontaktaufnahme

Die zeitliche Nähe zwischen der Veröffentlichung einer Rezension und einer anschliessenden geschäftlichen Kontaktaufnahme erklärt sich aus unserer gezielten Spezialisierung auf aktuelle Bewertungen.

Die Identifizierung entsprechender Rezensionen erfolgt auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen von Google-Unternehmensprofilen.

Unsere Marktbeobachtung konzentriert sich insbesondere auf Unternehmensprofile in den wichtigsten Schweizer Ballungszentren.

Hierfür setzen wir Mitarbeitende ein, die öffentlich zugängliche Google-Unternehmensprofile manuell sichten und regelmässig auf neu veröffentlichte Rezensionen überprüfen.

Die dabei sichtbaren Bewertungen werden insbesondere anhand ihres Veröffentlichungszeitpunkts eingeordnet. Aktuelle negative Rezensionen stehen im Vordergrund unserer geschäftlichen Spezialisierung und werden entsprechend priorisiert.

Grundsätzlich bestehen für die Einsichtnahme in öffentlich verfügbare Unternehmensinformationen unterschiedliche Möglichkeiten.

Neben der unmittelbaren manuellen Einsichtnahme stellt Google mit der offiziellen Google Places API auch eine technische Schnittstelle bereit, über die ausgewählte Rezensionen und zugehörige Informationen abgerufen werden können.

Diese Schnittstelle ist allerdings hinsichtlich des Umfangs der bereitgestellten Bewertungen begrenzt. Darüber hinaus unterliegt die weitere Verwendung der darüber bezogenen Daten den jeweiligen Nutzungsbedingungen von Google.

Unsere Marktbeobachtung stützt sich deshalb in erster Linie auf die unmittelbare, manuelle Sichtung öffentlich einsehbarer Unternehmensprofile und der dort veröffentlichten Rezensionen.

Es handelt sich somit um die Beobachtung von Informationen, die Google selbst öffentlich zugänglich macht, und nicht um einen besonderen technischen Zugang zu Google oder eine Mitwirkung an der Veröffentlichung entsprechender Bewertungen.

Der Grund für unsere Konzentration auf aktuelle Rezensionen ist sachlicher und verfahrensbezogener Natur:

Bei kürzlich veröffentlichten Rezensionen lassen sich die zugrunde liegenden Umstände regelmässig besser nachvollziehen. Unternehmen können zeitnah überprüfen, ob ein tatsächlicher Kundenkontakt stattgefunden hat, ob die geschilderten Sachverhalte zutreffen und ob gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine rechtliche Beanstandung bestehen.

Eine zeitnahe Identifizierung ermöglicht damit eine frühzeitige und strukturierte Beurteilung potenzieller Rechtsverletzungen.

Die anschliessende Kontaktaufnahme basiert auf dieser zeitlichen und sachlichen Vorauswahl und erfolgt in Form eines unverbindlichen Dienstleistungsangebots.

Entscheidend ist die klare Unterscheidung zwischen der Veröffentlichung einer Rezension und ihrer nachfolgenden Identifizierung:

Unsere Tätigkeit setzt erst an, nachdem eine Bewertung bereits öffentlich sichtbar ist.

Wir haben weder Einfluss auf die Entstehung oder Veröffentlichung entsprechender Rezensionen noch stehen wir mit deren Verfassern in Verbindung.

Die Tatsache, dass wir auf aktuelle Bewertungen aufmerksam werden und betroffenen Unternehmen zeitnah unsere Dienstleistungen anbieten, ist folglich das Ergebnis einer systematischen Beobachtung bereits veröffentlichter Informationen und kein Hinweis auf eine Beteiligung an deren Entstehung.

Eine zeitliche Nähe zwischen Rezension und Kontaktaufnahme ist daher aus unserer Sicht weder ungewöhnlich noch ein sachlicher Beleg für die von Ihnen angesprochene Verdachtslage.

3. Zum Verdacht einer Beteiligung an vermeintlichen Fake-Rezensionen

Den von Ihnen geschilderten Verdacht weisen wir für unser Unternehmen ausdrücklich und uneingeschränkt zurück.

Eine Beteiligung an der Erstellung oder Verbreitung negativer Rezensionen schliessen wir für unser Unternehmen ausdrücklich aus. Weder veranlassen noch fördern oder vergüten wir entsprechende Veröffentlichungen.

Eine solche Praxis widerspräche sowohl unserem Geschäftsmodell als auch den Grundsätzen, nach denen unsere anwaltlichen Partner tätig werden.

Wir verstehen, dass eine zeitnahe Kontaktaufnahme Fragen hervorrufen kann. Ein zeitlicher Zusammenhang allein ist jedoch kein Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs.

Entscheidend erscheint uns deshalb ein Aspekt, der bei der Beurteilung entsprechender Dienstleistungen besondere Aufmerksamkeit verdient:

Unsere Arbeit ist anhand konkreter Verfahrensunterlagen dokumentierbar und damit über die blosse Behauptung einer erfolgreichen Löschung hinaus nachvollziehbar.

Unsere Tätigkeit erschöpft sich nicht in der Behauptung, eine Rezension erfolgreich entfernt zu haben. Wir können die durchgeführten rechtlichen Beanstandungsverfahren anhand der entsprechenden Google-Vorgangsreferenzen und schriftlichen Mitteilungen nachvollziehbar dokumentieren.

Bei erfolgreich bearbeiteten rechtlichen Beanstandungen stehen entsprechende Vorgangsreferenzen von Google, sogenannte Case IDs, zur Verfügung. Hinzu kommen die jeweiligen schriftlichen Mitteilungen von Google über eine erfolgte Entfernung, die wir in unserer Kundenkommunikation auch als «Löschungstitel» bezeichnen.

Dabei handelt es sich nicht um einen gerichtlichen Titel, sondern um die Dokumentation einer Entscheidung beziehungsweise Mitteilung von Google im Zusammenhang mit einem rechtlichen Beanstandungsverfahren.

Ein wesentliches Qualitätsmerkmal unserer Dienstleistung besteht darin, dass unsere Kunden diese Verfahrensnachweise ausdrücklich anfordern und überprüfen können.

Wie auch in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, stellen wir unseren Auftraggebern auf Anfrage die zu ihrem jeweiligen Verfahren gehörende Google Case ID zur Verfügung.

Dies gilt selbstverständlich auch vor der Begleichung einer Rechnung.

Unsere Kunden müssen sich somit nicht allein auf unsere Mitteilung verlassen, dass eine Rezension erfolgreich entfernt worden sei. Sie können zunächst das Ergebnis eigenständig überprüfen und die entsprechenden Verfahrensnachweise bei uns anfordern.

Mit der jeweiligen Case ID besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich unmittelbar an Google zu wenden und unter Angabe der Vorgangsreferenz Rückfragen zum betreffenden Verfahren zu stellen. Ob und in welchem Umfang Google hierzu Auskünfte erteilt, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich von Google.

Kein Auftraggeber ist verpflichtet, eine Rechnung zu begleichen, ohne zuvor auf entsprechenden Wunsch die zu seinem Verfahren verfügbaren Google-Nachweise erhalten zu haben.

Diese Transparenz ist kein nachträgliches Zugeständnis im Zusammenhang mit Ihrer Recherche, sondern Bestandteil unserer regulären Geschäftsabwicklung.

Die Dokumentation belegt den tatsächlichen Verfahrensablauf. Sie ersetzt selbstverständlich keine eigenständige Untersuchung zur Identität oder Motivation des ursprünglichen Rezensenten.

Auch können Entscheidungen über Rezensionen im Rahmen der vorgesehenen Verfahren überprüft und Inhalte gegebenenfalls wiederhergestellt werden. Die Rechte der Verfasser bleiben damit ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens.

Wir sind überzeugt, dass gerade diese Nachvollziehbarkeit ein entscheidendes Qualitätsmerkmal seriöser Anbieter darstellt.

Eine verschwundene Google-Rezension allein ist noch kein Beweis dafür, dass ein bestimmter Dienstleister ihre Entfernung veranlasst hat. Ein dokumentiertes rechtliches Verfahren schafft hier eine wesentlich bessere Grundlage für Transparenz und Überprüfbarkeit.

4. Zur Höhe unseres Erfolgshonorars von 399 Franken

Selbstverständlich ist die gewöhnliche Meldung einer Rezension bei Google kostenlos. Das haben wir zu keinem Zeitpunkt anders dargestellt.

Unsere Kunden vergüten jedoch nicht die Nutzung eines Google-Formulars, sondern eine professionelle Dienstleistung.

Diese umfasst die fallbezogene Prüfung, die rechtliche Bearbeitung durch unsere anwaltlichen Partner, die Formulierung und Einreichung einer substantiierten Beanstandung, die Begleitung des Verfahrens sowie die Dokumentation des Ergebnisses.

Der entscheidende wirtschaftliche Unterschied liegt in unserem Vergütungsmodell:

Wir verlangen keine Vorauszahlung. Eine Vergütung für die jeweilige Löschung wird ausschliesslich bei erfolgreicher Leistungserbringung fällig.

Bleibt die vereinbarte Entfernung aus, entsteht grundsätzlich auch kein entsprechender Honoraranspruch.

Unsere Kunden können das Ergebnis selbst überprüfen und die verfügbaren Verfahrensnachweise, insbesondere die entsprechende Google Case ID, auf Wunsch bereits vor der Begleichung der Rechnung anfordern.

Wir halten dieses Modell für transparent, nachvollziehbar und kundenorientiert. Das wirtschaftliche Risiko einer erfolglosen Bearbeitung liegt damit grundsätzlich bei uns.

Dass ein Unternehmen einzelne Schritte selbst durchführen könnte, schliesst die Berechtigung einer spezialisierten Dienstleistung nicht aus. Vergleichbare Modelle finden sich in zahlreichen professionellen Tätigkeitsfeldern, in denen Kunden für fachliche Expertise, Bearbeitung und ein vertraglich definiertes Ergebnis bezahlen.

Abschliessende Einordnung

Wir möchten nochmals betonen, dass seriöser Reputationsschutz nicht darin bestehen darf, berechtigte Kritik systematisch aus dem Internet zu entfernen.

Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre tatsächlichen Erfahrungen öffentlich zu schildern. Ebenso haben Unternehmen Anspruch darauf, sich gegen möglicherweise rechtswidrige, unwahre oder nicht auf einer tatsächlichen Erfahrung beruhende Veröffentlichungen zur Wehr setzen zu können.

Beide Interessen verdienen Schutz.

Unsere Tätigkeit bewegt sich genau in diesem Spannungsfeld. Wir verstehen uns als spezialisierter Dienstleister, der Unternehmen einen professionellen Zugang zu den dafür vorgesehenen Prüf- und Beanstandungsverfahren ermöglicht.

Zu den von Ihnen genannten Unternehmen «Hairstyling Ricardo» und «[Physiotherapiepraxis]» äussern wir uns hinsichtlich etwaiger Auftragsverhältnisse oder vertraulicher Einzelfallinformationen ohne entsprechende Freigabe nicht.

Unabhängig davon sind wir bereit, unserer Darstellung zugrunde liegende Verfahrensnachweise anhand geeigneter anonymisierter Beispiele zu erläutern, soweit dies datenschutzrechtlich und vertraglich zulässig ist.

Unser Anspruch ist eindeutig: Transparenz statt blosser Erfolgsbehauptungen, nachvollziehbare rechtliche Verfahren statt technischer Versprechen und eine Vergütung erst nach erfolgreicher Leistungserbringung.

Wir bitten darum, diese Stellungnahme in ihrem sachlichen Zusammenhang zu berücksichtigen und insbesondere zwischen belegten Tatsachen, Vermutungen Dritter und den von uns ausdrücklich zurückgewiesenen Vorwürfen zu unterscheiden.

Die journalistische Unabhängigkeit Ihrer Redaktion respektieren wir selbstverständlich. Zugleich behalten wir uns vor, bei nachweislich unzutreffenden, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen unsere gesetzlichen Rechte wahrzunehmen.

Für ergänzende Fragen oder die vertrauliche Erläuterung konkreter Verfahrensnachweise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Bewertungsanwalt.ch

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Offizielle Stellungnahme vom

Quellen

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